Sprach- und literaturwissenschaftliche Fakultät - DDR-Korpus

Arbeitsvertrag Zwickau (1959)

Dieser Arbeitsvertrag wird abgeschlossen zwischen

Andreas Schulze

und

Zwickauer Maschinenfabrik

Mit diesem Arbeitsvertrag wird ein Arbeitsrechtsverhältnis in einem volkseigenen Betrieb begründet. Dieser Betrieb ist gesellschaftliches Eigentum und gehört allen Werktätigen. Die Arbeitsrechtsverhältnisse in diesem sozialistischen Betrieb sind daher Verhältnisse der kameradschaftlichen Zusammenarbeit und der sozialistischen gegenseitigen Hilfe der von Ausbeutung befreiten Werktätigen.

Aus diesem Arbeitsvertrag ergeben sich folgende Rechte und Pflichten:

§ 1

Andreas Schulze

nimmt am 5.1.1959 die Arbeit im Betrieb auf.

§ 2

Die Pflicht zur Einhaltung der sozialistischen Arbeitsdisziplin umfaßt:

  1. pünktliches Erscheinen zur Arbeit und volle Ausnutzung des Arbeitstages,

  2. Gewissenhafte Befolgung der von der Betriebsleitung oder deren Vertreter gegebenen Anweisungen,

  3. pünktliche und sorgfältige Durchführung erteilter Aufträge,

  4. Schutz des sozialistischen Eigentums,

  5. Beachtung der Vorschriften über Arbeitsschutz, Betriebshygiene und Brandschutz,

  6. Einhaltung der Bestimmungen der Arbeitsordnung.

§ 3

Die Tätigkeit umfaßt die Arbeit als Maschinenschlosser in der Lohngruppe LL 5.

Bei Arbeit im Leitungsstücklohn wird der Leistungsgrundlohn in Höhe von DM 1,66 pro Stunde unter Berücksichtigung der Normerfüllung gezahlt.



§ 4

Der jährliche Erholungsurlaub beträgt 12 Arbeitstage.

§ 5

Alle Änderungen, die sich gegenüber den im Personalbogen gemachten Angaben ergeben sollten (z.B. Ausübung einer nebenberuflichen Tätigkeit, Wohnungswechsel), sind der Betriebsleitung unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

§ 6

Über alle betrieblichen Angelegenheiten ist strengstes Stillschweigen zu bewahren, und zwar auch nach Beendigung des Arbeitsrechtsverhältnisses.

§ 7

Sollen Bestimmungen dieses Arbeitsvertrages geändert werden, so ist ein Änderungsvertrag abzuschließen.

§ 8

Das Arbeitsrechtsverhältnis kann durch Aufhebungsvertrag oder tägliche Kündigung mit einer Frist von 14 Tagen beendet werden. Im übrigen gelten die Bestimmungen der Verordnung über Kündigungsrecht vom 7. Juni 1951 (GBL. S. 550) und der Verordnung zur Änderung dieser Verordnung vom 17. Mai 1956 (GBL. S. 485).



....Zwickau........................, den 5.1.1959

Andreas Schulze /Möller
Unterschrift/ Unterschrift Leiter d. HA Arbeit

 

 

(Ruth Reiher (Hg.) (1995): Mit sozialistischen und anderen Grüßen.
Porträt einer untergegangenen Republik in Alltagstexten. Berlin, S. 183/184. – Namen wurden geändert.)