Sprach- und literaturwissenschaftliche Fakultät - DDR-Korpus

Hausordnung (Berlin 1953)

 

 

Hausordnung

Das Bestreben der Verwaltung ist es, allen Mietern ein friedliches, glückliches und gesundes Wohnen zu sichern. Die Erfüllung dieser Aufgaben setzt die Mitarbeit aller Hausbewohner voraus. Diesem Zweck soll die Beachtung der Hausordnung und die Zusammenarbeit zwischen Verwaltung und Mietern im Interesse aller Hausbewohner gewährleisten.

1.

Die Hausbewohner pflegen im Verkehr mit ihren Mitbewohnern die Gesetze gegenseitiger Solidarität und harmonischer Gemeinschaft. Die Hausbewohner nehmen darum Rücksicht auf ihre Mitbewohner und halten auch ihre Kinder an, sich freundlich und anständig zu benehmen, die Haus- und Gartenanlagen zu schonen und lärmendes Spielen im Hause zu unterlassen.

2.

Die Hausbewohner, vermeiden ruhestörenden Lärm, insbesondere vor 7 Uhr morgens, von 14 bis 16 Uhr und nach 22 Uhr. Sie unterlassen in diesen Zeiten möglichst die Benutzung der Badeeinrichtung und stellen das Radiogerät bei Benutzung auf Zimmerlautstärke ein. Das Klopfen der Teppiche erfolgt an dem dazu bestimmten Ort nur zur den polizeilich vorgeschriebenen Zeiten. Brennstoffe dürfen nur an den von der Verwaltung bestimmten Stellen zerkleinert werden.

Müll, Asche (ohne Glut), Küchenabfälle und dergleichen, gehören in und nicht neben den Müllkasten. Gerümpel entfernen die Hausbewohner selbst; das gilt auch für Verunreinigungen, die durch Brennstofflieferungen oder ähnliches verursacht werden.

3.

Das Werfen von Gegenständen oder das Ausschütten von Wasser aus den Fenstern ist unstatthaft. Das Trocknen der Wäsche und Lüften der Betten in Fenstern und auf Balkonen der Straßenseite soll vermieden werden, um das Gesamtbild des Hauses nicht zu beeinträchtigen. Diesem Gesamtbild soll auch bei Gartenbenutzung und Ausschmückung der Balkone Rechnung getragen werden. Ungepflegte Gärten kann die Verwaltung anderen Mietern zur Benutzung überlassen.

4.

Aborte und Ausgüsse sind sauber, die Wände und Fußböden neben und unter den Ausgüssen trocken zu halten. Es ist alles zu vermeiden, was zur Verstopfung der Abflußleitungen führen könnte.

Zur Verhütung von Feuersgefahr darf der Boden nicht mit offenem Licht betreten werden. Es dürfen auch keine schweren Lasten und leicht entzündliche Gegenstände dort gelagert werden. Veränderungen an Feuerstätten nebst Abzugsrohren sind nur mit Genehmigung der Verwaltung und unter Beachtung der behördlichen Vorschriften zulässig. Die Öfen und Herde sind sachgemäß zu beheizen.

Zwecks Vermeidung von Beschädigungen müssen Dachfenster und Bodenluken nachts und bei schlechter Witterung (Regen, Sturm usw.) geschlossen sein.

Um der Diebstahlsgefahr zu begegnen und Strom zu sparen, achtet jeder Hausbewohner darauf, daß Boden- und Kellertüren bei Verlassen der Räume geschlossen werden und das Licht gelöscht ist. Haus-, Keller-, Boden- und Fahrstuhlschlüssel dürfen an hausfremde Personen nicht ausgehändigt werden. Jeder Hausbewohner sorgt mit dafür, daß Haus- und sonstige Zugangstüren zu den ortsüblichen Zeiten verschlossen sind.

5.

Bei längerer Abwesenheit sollen die Wohnungsschlüssel für den Bedarfsfall zur Verfügung der Verwaltung gehalten werden, da andernfalls in dringenden Fällen die Räume gewaltsam geöffnet werden müßten.

6.

Zur Schonung der Wohnräume soll das Waschen der Wäsche mit Ausnahme von Kleinwäsche möglichst in der Waschküche und das Trocknen auf dem Trockenboden vorgenommen werden. Bei der Entnahme von Wasser soll sparsam umgegangen werden.

7.

Zur Vermeidung von Frostschäden treffen die Mieter bei Frostgefahr ihren Wohnungen die üblichen und notwendigen Vorkehrungen, um das Einfrieren von Wasser- und Abflußleitungen, Aborten und Badeanlagen zu verhindern.

8.

Für die Tierhaltung ist die Genehmigung der Verwaltung erforderlich. Sie darf nur aus triftigen Gründen versagt werden.



(Ruth Reiher (Hg.) (1995): Mit sozialistischen und anderen Grüßen. Porträt einer untergegangenen Republik in Alltagstexten. Berlin, S. 137/138)